Allgemeine Geschäftsbedingungen Basedo Steel GmbH

 (Stand 5.2014)

I.    Allgemeines

1.    Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2.    Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Das gleiche gilt auch für Änderungen von Aufträgen. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder bei sonstiger elektronischer Übermittlung (z.B. E-Mail) gewahrt.

3.    Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

4.    Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
 

II.    Preise

1.    Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschuss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
2.    Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.
3.    Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen.
4.    Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10% übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich von der Preisanpassung betroffen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.
 

III.    Zahlung und Verrechnung

1.    Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in welcher der Preis in der Rechnung angegeben ist.
2.    Zahlung hat – ohne Skontoabzug- in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Restbetrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
3.    Sofern abweichend Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
4.    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähig des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer  fällig zu stellen.
5.    Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.    Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

IV. Lieferfristen- und termine

1.    Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn,  die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
2.    Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen  Bescheinigungen oder Leistung von Anzahlungen.
3.    Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk  oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel) Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns dem Lieferwerk  oder einen anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine  der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
 

V.    Eigentumsvorbehalt

1.    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf  besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Diese Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesen Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2.    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an deren neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache um Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwehrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware um Sinne der Ziff. 1.
3.    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.    Die Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.    Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar ist, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Verkäufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns dir zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6.    Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7.    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu  veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben unberührt.
8.    Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 

VI.    Güten, Maße und Gewichte

1.    Güten und Maße bestimmen such nach dem DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks- Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen , Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebenso wie Angaben zum Ursprung der Ware, Konformitätserklärung, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie „Ü“ Zeichen, CE und GS
2.    Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach dem einschlägigen Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge ( Handelsgewichte) . Gewichtsabweichungen bis zu 0.5% berechtigen nicht zur Beanstandung.
3.    In der Versandanzeige angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen o.a sind nach dem Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
 

VII.    Abnahmen

1.    Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder entsprechende Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden  ihm nach unserer Preisliste des Lieferwerks berechnet.
2.    Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden  oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
 

VIII.    Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unsere Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderem Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die einstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir  verpackt. Für Verpackung, Schutz – und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Koste des Käufers. Sie werden an unsrem Lagert zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko -  und frei – Haus – Lieferungen, auf den Käufer über.. Für Versicherung sorgen wir nur  auf Weisung und Kosten des Käufers.
6. Wir sind zur Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr - +und Minderlieferungen sind bis 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns  Abrufe und Sorteneinstellung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir  können die Mehrmengen zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
9. Sofern nicht anders vereinbart sind Abrufaufträge innerhalb von  356 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr und Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
 

IX.    Haftung und Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die ach bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be – und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor  Ablauf der vereinbarten und gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung ) oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung) . Bei Fehlschlagen oder Verweigerung  der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Ware, angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie 150% des Kaufpreises übersteigen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich  Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Bei Waren, die deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem  Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von 2a Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängel ausgeschlossen.
 

X.    Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher  und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch  für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den  bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch bei Mangel –  und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkung gelten nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit  sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen.
 

XI.     Unzulässige Weiterlieferung / Fehlleitung / Ausfuhrnachweis

1. Erzeugnisse , die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht  in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb des Wirtschaftsgebietes der Europäischen Union verbracht werden. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Verbleib der Ware nachzuweisen.
2. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Wir sind berechtigt, statt dessen Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.
3. Der Käufer hat dafür zur Sorgen, das Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort an zu keinem anderen Empfänger gelangen, als er mit uns vereinbart hat.
4. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung und
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Frachtberechnung, so hat er uns eine Vertragsstrafe  in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen;
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Preisvorteil, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen.
5. Auf unser Verlangen hat der Käufer nachzuweisen, dass er die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.
6. In allen zulässigen Fällen einer Verbringung von Waren außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat uns der Käufer bei Abholung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls verpflichtet sich der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
 

XII.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager,. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Düsseldorf oder der Sitz des Käufers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Übereinkommens vom 11 . April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG) Anwendung.
 

XIII.    Anwendbare Fassung

Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
 

XIV.    Teilunwirksamkeit

Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen  Liefer – und Zahlungsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen der auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit anderer Bestimmungen. Die Parteien werden diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung  ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie zulässig entspricht.